Marktprämie

Ausgleichszahlung für die Differenz zwischen Börsenpreis und EEG-Vergütung.

Was ist die Marktprämie?

Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen Börsenpreis und anzulegendem Wert aus.

Berechnung

Marktprämie = Anzulegender Wert − Monatsmarktwert

Beispiel

PositionWert
Anzulegender Wert8,0 ct/kWh
Monatsmarktwert6,5 ct/kWh
Marktprämie1,5 ct/kWh

Erlösoptimierung mit Speicher

Häufige Fragen

Wie wird die Marktprämie berechnet?

Die Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert (aus EEG-Ausschreibung oder gesetzlicher Festlegung) und dem technologiespezifischen Monatsmarktwert am Day-Ahead-Markt. Formel: MP = AW − MW. Sie wird für jede eingespeiste kWh gezahlt.

Wer zahlt die Marktprämie aus?

Ausgezahlt wird die Marktprämie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz, Amprion, TenneT, TransnetBW). Refinanziert wurde sie bis 2022 über die EEG-Umlage, seither über den Bundeshaushalt bzw. den EEG-Konto-Ausgleichsmechanismus.

Was passiert bei negativen Strompreisen?

Nach der '6-Stunden-Regel' entfällt der Anspruch auf Marktprämie, wenn die Day-Ahead-Preise für mindestens sechs zusammenhängende Stunden negativ sind. Für kleinere und ältere Anlagen gelten Übergangsregelungen. Ein Batteriespeicher kann diesen Verlust vermeiden, indem er die Erzeugung zwischenpuffert.

Ist die Marktprämie das gleiche wie die Einspeisevergütung?

Nein. Bei der Einspeisevergütung erhält der Betreiber einen festen Preis pro kWh direkt vom Netzbetreiber. Bei der Marktprämie verkauft er den Strom über einen Direktvermarkter an der Börse und erhält zusätzlich die Marktprämie als Aufschlag. Neue EE-Anlagen ab bestimmten Größen sind zur Direktvermarktung verpflichtet.

Kann ein Batteriespeicher die Marktprämie erhöhen?

Direkt nicht – die Marktprämie ist an den Monatsmarktwert gekoppelt. Ein Speicher erhöht aber den erzielten Börsenpreis, indem er PV-Strom aus Mittagsstunden in Abendstunden mit höheren Preisen verschiebt. Zusätzlich vermeidet er Marktprämien-Verluste bei negativen Preisen.

Ab welcher Anlagengröße ist das Marktprämienmodell Pflicht?

Nach § 21 EEG sind alle neuen EE-Anlagen ab 100 kW installierter Leistung zur Direktvermarktung im Marktprämienmodell verpflichtet. Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab 1 MW bzw. Wind an Land ab 750 kW wird der anzulegende Wert über wettbewerbliche Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ermittelt.

Welche Rolle spielt der Direktvermarkter im Marktprämienmodell?

Der Direktvermarkter übernimmt Erzeugungsprognose, Bilanzkreisführung, Vermarktung am Day-Ahead- und Intraday-Markt, oft auch Regelenergievermarktung sowie die Abwicklung mit dem Übertragungsnetzbetreiber. Voraussetzung: Fernsteuerbarkeit der Anlage nach § 10b EEG und Eintrag im Marktstammdatenregister.